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Stellungnahme zur Haftung von Vertrieblern im Bereich des BHKW-Investments


Für die Aufnahme einer Vermittlertätigkeit für Investments im Bereich der Eneuerbaren Energien wird sehr häufig beworben, dass keine Stornogefahr und Haftung existent sei und insbesondere keine Vermittlerhaftung und kein Haftungsdach besteht und kein Haftungsdach notwendig ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass keine EU-Vermittlerrichtlinien existieren, kein § 34 c / § 34 d nötig ist. Es ist fraglich, ob diese Meinung wirklich geteilt werden darf. Viele der Unternehmen die BHKW als investive Maßnahme anbieten, weisen darauf hin dass es sich weder um ein Verkauf einer BHKW-Anlage noch um ein Investment-Angebot handelt. Da wird auch häufig behauptet, dass die Berater in Bezug auf das Produkt nicht in der Haftung seien.

Viele Rechtsanwälte können diese Auffassung nicht nachvollziehen, da von der Charakteristik und der Werbemaßnahme eher der Eindruck eines ertragsorientierten Investments als ein Produktverkauf vermittelt wird. Aus diesem Grund weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass vieles dafür spricht, dass Berater den Regeln der Investment-Beratung unterliegen. Ein allgemeine Stellungnahme zur  „Haftung der Vermittler wegen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten“ wurde von der Rechtsanwältin Michaela Zinke für die Webseite BHKW-Investment erstellt.